Untersuchungen

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Kennen Sie den Unterschied zwischen ausschließlich kommerziellen Untersuchungen und solchen, die zusätzlich gesetzlich geregelt sind?

Er ist wenig bekannt. Wenn Sie aber chemisch-analytische Untersuchungen oder Probenahmen in Auftrag geben wollen, kann es hilfreich sein, die Besonderheiten gesetzlich geregelter Untersuchungen zu verstehen.

Gesetzlich geregelt sind Untersuchungen dort, wo der Gesetzgeber die Ergebnisse für so wichtig hält, dass er Qualitätsmanagement-Maßnahmen vorgeschrieben hat, die über die bei ausschließlich kommerziellen Untersuchungen üblichen hinausgehen.

Im Prinzip kann jeder Probenahmen, Analytik oder Gutachten anbieten. Der Markt fordert jedoch als Kompetenznachweis die sogenannte Akkreditierung von analytischen Laboratorien. Für Deutschland stellt die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Antrag die Kompetenz von Laboratorien, Prüf- oder Probenahme-Organisationen fest und gegebenenfalls eine Akkreditierung aus. Jedermann kann in der Internet-Datenbank der DAkkS akkreditierte Stellen recherchieren. In der unter dem jeweiligen Eintrag herunterladbaren "Anlage" kann man nachlesen, für welche durch Normen oder Richtlinien beschriebenen Untersuchungs-Verfahren die Kompetenz festgestellt wurde. Akkreditierte Untersuchungsstellen werden von DAkkS-Auditoren regelmäßig vor Ort auditiert und sind verpflichtet, an Vergleichs-Untersuchungen (sogenannten Ringversuchen) teilzunehmen.

Wer Untersuchungen im gesetzlich geregelten Bereich durchführen will, muss nicht nur kompetent sondern auch zuverlässig sein und vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine Zulassung der zuständigen Landesbehörde erhalten haben. Mit dieser Zulassung unterliegt der Antragsteller der ständigen Überwachung durch diese Behörde.

Beispielsweise definiert § 18 des deutschen Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Laut diesem § 18 müssen diese Sachverständigen und Untersuchungsstellen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Einzelheiten können die deutschen Bundesländer in eigener Zuständigkeit regeln.
So verlangt Artikel 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) ein Zulassungsverfahren für Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben im Sinne des Bundes- oder des Bayerischen Bodenschutzgesetzes wahrnehmen. Er weist dem Bayerischen Landesamt für Umwelt die Zuständigkeit für dieses Zulassungsverfahren zu und ermächtigt das Bayerische Umweltministerium, weitere Einzelheiten zu regeln. Dieses Ministerium hat die Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU (bis zum 30.11.2017 "VSU Boden und Altlasten") erlassen, die entsprechende Regelungen trifft und mehrfach auf das Fachmodul Boden und Altlasten verweist. Dieses Fachmodul wurde von einer Arbeitsgruppe aus Behördenvertretern des Bundes und der Länder erarbeitet, um bundesweit einheitliche Anforderungen an Untersuchungsstellen sowie an die von den Bundesländern durchgeführten Zulassungsverfahren zu definieren. Entsprechende Fachmodule existieren auch für Wasser- und Abfall-Untersuchungen. Im Bereich Immissionschutz ist das dort mit "Bekanntgabe" bezeichnete Verfahren durch die 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) bundesweit geregelt.

Die in Deutschland zugelassenen (bzw. anerkannten, bekanntgegebenen oder notifizierten, was gleichbedeutend ist) Sachverständigen und Untersuchungsstellen kann jedermann in der Internet-Datenbank ReSyMeSa recherchieren. Dort ist auch der Umfang der jeweiligen Zulassung angegeben.

Gutachten zugelassener Sachverständiger oder Ergebnisse zugelassener Untersuchungsstellen sind nicht von vorneherein richtiger.

Allerdings haben diejenigen, die zugelassen sind, über die Anforderungen des rein kommerziellen Marktes hinaus in ihr Qualitätsmanagement investiert. Insbesondere sind sie verpflichtet, entsprechend den Vorschriften für gesetzlich geregelte Untersuchungen zu arbeiten.
Deshalb sind ihre Ergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Gericht verwertbar.
Ein weiterer Vorteil ist, dass Auftraggeber sich bei Verstößen gegen diese Vorschriften auch bei der Zulassungsbehörde beschweren können. Ansonsten können sie bei Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der erbrachten Leistungen nur zivilrechtlich gegen den Auftragnehmer vorgehen.

Mein Tipp:
Wenn es möglicherweise "hart auf hart" geht, beauftragen Sie am besten einen zugelassenen Sachverständigen bzw. eine zugelassene Untersuchungsstelle. Bestehen Sie auf der klaren Aussage im Bericht, daß Ihr Auftragnehmer ihn als zugelassener Sachverständiger oder zugelassene Untersuchungsstelle erarbeitet hat.

   

Dr. Felix Geldsetzer, Landskroner Weg 7, 85737 Ismaning, info@drgeldsetzer.de

© Dr. Felix Geldsetzer, Dezember 2017